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1. Abschlüsse in der Sekundarstufe 1
(Quelle)

 

Hauptschulabschluss:

Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule und gemäß der Versetzungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 730) in der jeweils geltenden Fassung in den 10. Schuljahrgang zu versetzen wäre.

Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges auch erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung in den 10. Schuljahrgang versetzt wird.

Qualifizierter Hauptschulabschluss:

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler des 9. Schuljahrganges des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule kann an einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses teilnehmen, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule berechtigt.

(2) Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 1 erworben, wenn sie oder er an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen und am Ende des 9. Schuljahrganges folgende Anforderungen erreicht hat:

1. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und

2. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.

Realschulabschluss:

Der Realschulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung zu versetzen wäre. Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den geprüften Fächern aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Prüfungsleistung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.

Erweiterter Realschulabschluss:

(1) Der erweiterte Realschulabschluss, der zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt, wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen gemäß § 5 folgende Anforderungen erreicht hat:

1.
einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und

2.
einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.


2. Anfangszeiten
Die Anfangszeiten richten sich nach dem Stundenplan. Die Schule öffnet morgens um 07.00 Uhr ihre Türen.

Um 07.15 Uhr beginnt der Unterricht.

 

3. Antrag auf Freistellung vom Unterricht (Sport)
Eine Befreiung vom Sportunterricht ist an Schulen im Land Sachsen-Anhalt auf Antrag möglich.

 

Die Befreiung von bis zu vier Wochen erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Antrags der Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler stellen den Antrag selbst. Im Antrag sind Gründe und der voraussichtliche Zeitraum der beantragten Befreiung anzugeben. Für den Zeitraum von vier Wochen entscheidet die unterrichtende Lehrkraft über die Befreiung.

 

Für die Befreiung vom Sportunterricht über vier Wochen hinaus ist in der Regel ein ärztliches Attest notwendig. Ein amtsärztliches Attest kann seitens der Schule auch dann angefordert werden, wenn es eine Häufung von Befreiungsanträgen oder aufeinanderfolgender Befreiungsanträgen um Umfang von drei Monaten gibt. Auch Teilbefreiungen vom Sportunterricht sind möglich.

 

Im Fall einer Teilbefreiung erfolgt eine Notengebung auf der Grundlage praktischer und theoretischer Leistungsnachweise über die von Schülern absolvierten Stoffgebiete. Der Umfang der Befreiung wird auf dem Zeugnis vermerkt.

 

In der Regel nehmen vom aktiven Sportunterricht befreite Schüler am Unterricht teil. Sie werden als Schiedsrichter, Helfer, Protokollanten u.ä. eingesetzt.

 

4. Antrag auf Freistellung vom Unterricht (stundenweise/ ganztägig)
Ein Kind kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nur aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Der Antrag auf Freistellung muss rechtzeitig und schriftlich der Klassenleitung zugestellt werden.

 

Ein Antrag auf Freistellung für einen Tag wird durch die Klassenleitung entschieden. Dabei werden neben pädagogischen auch schulorganisatorische Aspekte berücksichtigt (z.B. bereits angekündigte Klassenarbeiten und/oder Klausuren).

 

Bei Freistellungsanträgen ab zwei Tagen ist der Antrag ebenfalls an die Klassenleitung zu richten, über die Freistellung befindet aber die Schulleiterin. Volljährige Schüler*innen sind berechtigt, den Antrag selbst zu stellen.

 

In jedem Fall ist der versäumte Unterricht selbstständig und eigenverantwortlich nachzuholen.

 

Grundsätzlich dürfen Schüler in Sachsen-Anhalt nicht vor oder im Anschluss an Ferientage beurlaubt werden. Sollte Ihr Kind direkt vor oder nach den Ferien krank sein, kann ein ärztliches Attest angefordert werden.

 

5. Antrag auf freiwilliges Zurücktreten/ freiwilliges Wiederholen eines Jahrgangs
Ein freiwilliger Rücktritt in den nächsttieferen Schuljahrgang ist in Sachsen-Anhalt auf Antrag der Eltern nach der Aushändigung des Halbjahres möglich. Dazu muss der Antrag spätestens 1 Woche nach der Aushändigung des Zeugnisses der Schule zugehen. Bei der späteren Bildung der Jahresnote bleiben die Noten des ersten Halbjahres nach einem genehmigten freiwilligen Rücktritt zum Halbjahr unberücksichtigt. Die Jahresnote wird in diesem Fall auf der Grundlage der Noten des zweiten Halbjahres gebildet. Eine Versetzungsentscheidung für das laufende Schuljahr entfällt.

 

Ein Rücktritt in einen bereits wiederholten Schuljahrgang (z.B. nach einer Nichtversetzung) ist unzulässig.

 

Ein freiwilliger Rücktritt oder eine Wiederholung ist auch zum Ende des Schuljahres möglich. Über den Antrag der Eltern entscheidet die Klassenkonferenz. Dieser Antrag muss fristwahrend laut Schuljahresarbeitsplan bei der Klassenleitung eingehen. Ein genehmigter Antrag auf freiwilligen Rücktritt zum Schuljahresende entspricht einer Nichtversetzung. Insgesamt kann ein/e Schüler/in am Gymnasium während der Jahrgangsstufen 5 bis 10 nur einmal freiwillig zurücktreten oder nur einmal einen Schuljahrgang freiwillig wiederholen.

 

6. Arbeitsgemeinschaften/ Förderunterricht
Arbeitsgemeinschaften und die Angebote zum Förderunterricht stellen freiwillige, zusätzliche Angebote dar, die den Unterricht ergänzen.

 

Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig. Sie kann aber zum Zweck der Leistungsverbesserung Ihres Kindes durch die Klassenkonferenz verbindlich festgeschrieben werden.

 

Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist ebenfalls freiwillig. Da aber in vielen Arbeitsgemeinschaften Projekte über mehrere Wochen entwickelt werden oder die Arbeitsgemeinschaft auf die Teilnahme an Wettbewerben, sollte die regelmäßige Teilnahme über das komplette Schuljahr als verbindlich angesehen werden.

 

Das aktuelle Angebot an Arbeitsgemeinschaften und Förderunterricht wird auf der Homepage veröffentlicht.

 

7. Arbeitsmaterialen
Das vollständige Vorhandensein aller Arbeitsmaterialen ist Voraussetzung für ein erfolgreiches Lernen. Die Beschaffung und eine ständige Kontrolle auf Vollzähligkeit/Beschaffenheit gehört zu den Pflichten aller Sorgeberechtigten.
Welche Arbeitsmaterialen benötigt werden, ist auch abhängig von der besuchten Klassenstufe. Genaue Informationen teilen die Fachlehrkräfte bzw. die Klassenleitungen mit.

 

Während des Schulbesuchs sind mindestens folgende Arbeitsmaterialen einsatzbereit mitzuführen:

 

  • Hefte bzw. Hefter nach Schulfächern sortiert und mit einer ausreichenden Anzahl beschreibbarer Blätter
  • Füller bzw. anderer geeigneter Stift für die Mitschriften
  • Bleistifte
  • Farbstifte
  • Kleber
  • Schere
  • Lineal
  • Geodreieck
  • Zirkel
  • Lehrbücher & Arbeitshefte
  • Tafelwerk
  • Taschenrechner

 

8. Arbeitsmittel/ Lernmittel
Lernmittel sind ein unerlässlicher Teil des Unterrichts. In Sachsen-Anhalt besteht KEINE LERNMITTELFREIHEIT. Lehrbücher sind somit von den Eltern käuflich zu erwerben oder gegen eine Leihgebühr von der Schule zu leihen. Andere Lernmittel wie z.B. Arbeitshefte oder Atlanten müssen grundsätzlich käuflich erworben werden. Die eigenen Lernmittel sollten mit dem Namen versehen sein, um ggf. eine Zuordnung zu ermöglichen.

 

Die ISBN-Nummern aller benötigten Lernmittel sind auf dem Bücherzettel notiert, den Ihr Kind zum Ende des Schuljahres von der Schule erhält. Zusätzlich können Sie den Bücherzettel nochmals auf der Homepage finden.

 

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Kind mit allen geliehenen Arbeitsmitteln sorgsam umgeht. Versehen Sie alle Leihbücher mit einem Schutzumschlag. Bei Verlust oder Schäden, die über gewöhnliche Gebrauchsschäden hinausgehen (z.B. Wasserschäden) sind Sie als Eltern verpflichtet, das Buch zu ersetzen bzw. den Zeitwert des Lehrbuchs zu entrichten.

 

9. Aufsicht (Unterrichtsbeginn, Pausen)
Siehe „Unterrichtsbeginn (Aufsicht, Pausen)“


10. Außerschulische Lernorte
Unterricht findet nicht nur in der Schule statt. Auch im Harzkreis und der Stadt selbst finden sich eine Vielzahl außerschulische Lernorte (Botanikschule, Theater, Museum, Schulkino usw.), die von uns regelmäßig besucht werden. Die Unterrichtsgänge finden in der Regel in der regulären Unterrichtszeit statt, können aber den angrenzenden Unterricht beeinflussen.

 

 





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