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befallene Personen sofort vom Unterricht freizustellen und zu behandeln. Nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (§34) darf der Schulbesuch erst wiederaufgenommen werden, wenn die Behandlung erfolgreich verlaufen ist und eine weitere Ausbreitung ausgeschlossen ist. Der...
http://www.sks-bansi.bildung-lsa.de/eltern/eltern-abc/k/#part1293

 



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